Hauswirtschaft und Betreuung (1,2,3)
• Häusliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Waschen, Reinigung der Wohnung, Vorlesen, Spazierengehen, …).
• Betreuung und Entlastung für Menschen, z.B. bei Demenz nach § 45b SGB XI.
Die Geldeistungen der Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme der „Hauswirtschaft und Betreuung“ können einzeln oder auch kombiniert abgerechnet werden (siehe 1,2,3). Für die detallierte Erklärung der einzelnen Leistungen der Pflegeversicherung stehen wir Ihnen gerne kostenfrei telefonisch zur Verfügung.
Leistungen der Krankenversicherung nach §37 SGB V Krankenhausaufenthalt ohne Pflegegrad
Nach § 37 Abs. 1a SGB V kann die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung über die häusliche Krankenpflege übernommen werden. Eine Haushaltshilfe kann nach § 38 Abs. 1 SGB V längstens für 4 Wochen genehmigt werden. Ist die häusliche Krankenpflege nicht ausreichend, besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V von 8 Wochen pro Kalenderjahr.
• Beispiel1:
Mutter kann wegen einer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen oder kann wegen Entbindung oder Kur nicht zu Hause bleiben;
• Beispiel 2:
Vater kann aus beruflichen Gründen nicht zu Hause bleiben, um sich den Kindern, die noch nicht zwölf Jahre alt sind, zu widmen.
Kostenübernahme durch die Krankenkasse:
SGB V Leistungen sind Leistungen der Krankenkasse die von einem Arzt verordnet werden müssen unabhängig von einem Pflegegrad: Nach einer Kostenzusage durch die Krankenkasse oder für Selbstzahler wird die Hilfe zur Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernommen.
Sachleistung | Geldleistung | |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 689 Euro | 316 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.298 Euro | 545 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.612 Euro | 728 Euro |
Pflegegrad 5 | 1.995 Euro | 901 Euro |
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